Beglaubigung der Unterschrift für Übersetzungen

Beglaubigung der Unterschrift des Übersetzers, Unterschriftsbeglaubigung, Auslandsbeglaubigung, Legalisation oder Apostille für eine beglaubigte Übersetzung

Versión en castellano:

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Wann benötige ich eine Auslandsbeglaubigung, auch genannt „Überbeglaubigung“, für eine Übersetzung?

Wenn Sie eine von mir angefertigte amtliche Übersetzung oder beglaubigte Übersetzung ins Spanische im Ausland vorlegen wollen, muss unter Umständen das Landgericht meine Unterschrift bestätigen. Das kann der Fall sein, wenn Sie meine Übersetzung bei einer Auslandsvertretung eines Landes, also einer spanischen Botschaft, einem spanischen Konsulat oder einer lateinamerikanischen Botschaft vorlegen möchten. Auch kann das gefordert werden, wenn Sie meine Übersetzung direkt bei einer Behörde oder Stelle im Ausland (z.B. in Spanien) vorlegen möchten.

Vorlage meiner Übersetzungen ins Spanische beim spanischen Konsulat in Berlin

Wenn Sie meine Übersetzung beim spanischen Konsulat in Berlin vorlegen möchten, ist eine Überbeglaubigung oder Auslandsbeglaubigung prinzipiell nicht notwendig. Ich bin beim spanischen Konsulat von Berlin als Übersetzerin gelistet. Das Konsulat verfügt über eine Unterschriftsprobe und eine Stempelprobe von mir (Lista de Traductores Jurados, Seite 9, an 6. Stelle).

Was genau ist eine Auslandsbeglaubigung für eine Übersetzung?

Bei dieser Beglaubigung der Unterschrift („Unterschriftsbeglaubigung“, Apostille, Legalisation) bestätigt das Gericht, das mich zur Anfertigung amtlicher Übersetzungen Spanisch <> Deutsch ermächtigt hat, dass es sich um meine Unterschrift handelt. Das Gericht führt dazu einen Abgleich mit der ihm vorliegenden Unterschriftsprobe durch und stellt dann eine Apostille aus. Die erstreckt sich dabei nur auf die Bestätigung der Echtheit meiner Unterschrift, nicht auf den Inhalt des originalen Dokuments oder der Übersetzung.

Wo erhalte ich eine Apostille für eine beglaubigte Übersetzung?

Ich bin ermächtigt vom Oberlandesgericht Köln. Meine Übersetzungen sind jedoch deutschlandweit gültig und werden von allen Behörden anerkannt. Bei welchem Gericht ich ermächtigt bin, ist also prinzipiell erst einmal unerheblich. Bei einer Vorlage der Übersetzung im Ausland ist das insofern aber wichtig, als dass der Antrag auf Unterschriftsbeglaubigung (Auslandsbeglaubigung) beim zuständigen Landgericht gestellt werden muss. In meinem Fall ist die Stelle für Apostillen & Legalisationen des Landgerichts Köln zuständig.

Wie beantrage ich die Apostille?

Die Beglaubigung kann per Post eingeholt werden. Dazu schicken Sie meine Übersetzung zusammen mit einem Anschreiben, in dem Sie Ihre persönlichen Daten angeben (Name, Anschrift, Telefonnummer), an folgende Adresse:

Landgericht Köln
Apostillenstelle
Luxemburger Str. 101
50939 Köln

Kann der Übersetzer die Apostille direkt für mich einholen?

Wenn Sie bereits wissen, dass Sie eine Unterschriftsbeglaubigung benötigen, kann ich die Auslandsbeglaubigung gerne direkt nach der Übersetzung Ihrer Unterlagen für Sie anfordern. Dazu schicken Sie mir bitte per E-Mail ein Schreiben mit Ihren Daten (vollständiger Name und Adresse). Außerdem müssten Sie mich darin bevollmächtigen, die Unterlagen an das Gericht weiterzuleiten und sich einverstanden erklären, dass das Gericht die beglaubigten Unterlagen zusammen mit der Kostennote direkt an Sie übersendet.

Die Kosten für das Verfahren belaufen sich aktuell seitens des Landgerichts auf 25,00€ und die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 2 Werktage (Stand Okt 2020, zur Bearbeitungsdauer bitte Postweg hin und rück mitkalkulieren).

Wenn Sie Hilfe bei der Einholung der Unterschriftsbeglaubigung für eine von mir angefertigte Übersetzung benötigen, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Beglaubigte Übersetzung ins Spanische – angefertigt durch einen vom spanischen Außenministerium vereidigten Übersetzer

Wenn Sie Unterlagen in die Fremdsprache (ins Spanische) übersetzen lassen, sollten Sie sich informieren, ob eine Übersetzung ausreicht, die von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer angefertigt wurde (ggf. mit der oben beschriebenen Legalisierung in Form einer Apostille). In den allermeisten Fällen ist das der Fall. Sollte das nicht der Fall sein, kann es nötig sein, dass der Übersetzer vom spanischen Außenministerium (Ministerio de Exteriores y Cooperación) vereidigt sein muss. In diesem Fall geben Sie mir einfach Bescheid, dann veranlasse ich eine Beglaubigung durch einen in Spanien ermächtigten Übersetzer aus meinem Netzwerk.

Notariell beglaubigte Übersetzung

In einigen Fällen kann es sein, dass ein Notar die Unterschrift und die Ermächtigung des Übersetzers notariell beglaubigen muss. Dazu muss der Übersetzer sich persönlich mit der Übersetzung beim Notar einfinden. Sollten Sie eine solche notarielle Übersetzung / notariell beglaubigte Übersetzung ins Spanische benötigen, unterstütze ich Sie gern.

Kontakt: post@sarah-schneider.eu

Telefon: +49 (0) 1525 89 31 895

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