Viele Kundinnen und Kunden wundern sich, wenn sie ihre fertige beglaubigte Übersetzung erhalten und dort anstelle der leserlichen Unterschrift des Ausstellers im Original der Zusatz „Unterschrift unleserlich“ steht. Verständlich: Man könnte meinen, dadurch sei die Übersetzung „weniger gültig“ oder unbrauchbar. Das ist nicht der Fall, und in diesem Artikel erkläre ich Ihnen sachlich, warum diese Formulierung notwendig ist – und warum Sie sich keine Sorgen um die Gültigkeit Ihres Dokuments machen müssen.
🧾 Was bedeutet „Unterschrift unleserlich“?
Bei behördlichen Originalurkunden unterschreiben Menschen sehr unterschiedlich: mal mit klar erkennbarer Handschrift, mal mit einem „Krikelkrakel“, das kaum als Name lesbar ist.
In einer amtlich beglaubigten Übersetzung muss der Übersetzer alle Inhalte des Originals vollständig und korrekt wiedergeben – einschließlich Unterschriften und handschriftlicher Zusätze.
Wenn eine Unterschrift im Original nicht lesbar ist, weil sie aus vielen Strichen besteht, die keinen klar entzifferbaren Namen ergeben, dann muss der Übersetzer dies in der Übersetzung entsprechend wörtlich wiedergeben.
Daher lautet der Übersetzervermerk in solchen Fällen korrekt:
👉 „Unterschrift unleserlich“ statt eines Namens.
Diese Vorgehensweise ist nicht willkürlich, sondern entspricht den anerkannten fachlichen Richtlinien.
📜 Warum ist das so vorgeschrieben?
Die Leitlinien des Bundesverbands der Dolmetscher und Übersetzer e. V. (BDÜ) geben hierzu eine klare Anweisung:
„Unterschriften und Paraphen sind als solche zu beschreiben, ggf. mit dem Zusatz ‚unleserlich‘ kenntlich zu machen.“
Das bedeutet:
➡️ Wenn der Übersetzer eine Unterschrift im Original nicht entziffern kann, muss er dies wörtlich so angeben – damit der Empfänger der Übersetzung nachvollziehen kann, dass tatsächlich eine Unterschrift vorhanden war, auch wenn sie nicht lesbar ist.
Diese Vorgabe dient der Transparenz und der rechtlichen Nachvollziehbarkeit der Übersetzung. Sie kommt nicht „von mir“, sondern aus fachlichen Standards, an die sich staatlich ermächtigte und beeidigte Übersetzer halten.
🤔 Bedeutet „unleserlich“ denn, dass die Übersetzung ungültig ist?
Ein klares „Nein“.
Der Hinweis „Unterschrift unleserlich“ macht Ihre Übersetzung nicht weniger gültig oder rechtlich unsicher. Er zeigt lediglich, dass der Übersetzer den genauen Wortlaut der Unterschrift im Original nicht erkennen konnte – genau so, wie es in den Richtlinien verlangt wird.
Eine beglaubigte Übersetzung wird dadurch nicht weniger anerkannt – weder von Behörden, noch von Gerichten, noch von Universitäten oder sonstigen Institutionen, solange sie korrekt erstellt wurde.
Fachübersetzungen von gerichtlich vereidigten/ermächtigten Übersetzern gelten deutschlandweit als amtlich anerkannte Übersetzungen, auch wenn hier oder da eine Unterschrift als „unleserlich“ wiedergegeben wird.
📌 Warum kann der Übersetzer nicht einfach den Namen erraten? Oder den Namen einsetzen, wenn er bekannt ist?
Manchmal wissen Kunden, wie die unterzeichnende Person heißt oder sind selbst Unterzeichner. Da liegt es doch nahe, den Namen einfach einzusetzen, wenn man ihn doch kennt. Leider ist das aber nicht zulässig.
Ein ermächtigter Übersetzer darf nur das übersetzen/transkribieren, was tatsächlich im Original vorhanden und eindeutig erkennbar / für ihn lesbar ist.
Alles, was nicht eindeutig lesbar ist, muss im Sinne der Treuepflicht korrekt beschrieben werden – etwa durch:
✔️ „Unterschrift unleserlich“
✔️ „handschriftlicher Zusatz unleserlich“
✔️ „handwritten note illegible“ (bilingual, je nach Sprache der Übersetzung)
Dieses Vorgehen dient der Nachvollziehbarkeit und dem rechtlichen Vertrauen in die Übersetzung.
📌 Fazit: Ihre Übersetzung ist gültig – und so muss sie gemacht werden
Wenn in Ihrer beglaubigten Übersetzung steht „Unterschrift unleserlich“, dann ist das:
✅ ein notwendiger, korrekter Hinweis auf den Originalzustand
✅ keine sachliche Abwertung der Übersetzung
✅ kein Zeichen für fehlende Gültigkeit
✅ sondern eine verbindliche fachliche Vorgabe gemäß BDÜ-Richtlinien für professionelle Übersetzungen
Als gerichtlich ermächtigte Übersetzerin erstelle ich alle Übersetzungen nach diesen Standards – immer korrekt, vollständig und anerkannt. Sie können Ihre Dokumente mit absoluter Zuversicht bei Behörden, Gerichten, Universitäten und anderen Institutionen einreichen.
Wenn Sie Fragen zu einer konkreten Formulierung in Ihrer Übersetzung haben, sprechen Sie mich jederzeit gern an.
📎 Quellen (fachlich relevant)
- BDÜ-Leitlinien für Urkundenübersetzungen:
„Unterschriften und Paraphen sind als solche zu beschreiben, ggf. mit dem Zusatz ‚unleserlich‘ kenntlich zu machen.“ - Allgemeine Information zu Vorgehensweise bei Zertifizierten Übersetzungen:
bei Übersetzungsdienstleistern wird ausdrücklich erklärt, dass bei unleserlichen Unterschriften die Formulierung „illegible“ bzw. „unleserlich“ verwendet wird.
