Qualifikationsnachweis für ermächtigte und vereidigte Übersetzer

Woher weiß ich, dass der Übersetzer, den ich ausgewählt habe, auch qualifiziert ist, um die beglaubigte Übersetzung in meinem speziellen Fall anzufertigen?

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die beglaubigten Übersetzungen von Übersetzern mit gültiger Ermächtigung / Vereidigung / Beeidigung deutschland- und meist sogar EU-weit anerkannt werden.

Ob die Ermächtigung eines Übersetzers gültig ist, können Sie hier nachprüfen. Die Eintragung ist jedoch nicht verpflichtend, wenn der Übersetzer nicht aufgeführt ist, bedeutet es nicht automatisch, dass die Ermächtigung abgelaufen oder inexistent ist, ein positiver Eintrag ist jedoch ein eindeutiger Nachweis.

Mich selbst finden Sie bei Justiz-Dolmetscher hier.

Ab und zu hören wir Übersetzer jedoch von Behörden oder Stellen, die eine beglaubigte Übersetzung eines Übersetzers einfordern, der im Bundesland anerkannt ist, in dem die Behörde ihren Sitz hat. Sogar haben wir bereits davon gehört, dass ein Standesamt einer Stadt fordert, dass der Übersetzer bei dem Gericht dieser Stadt ermächtigt wurde. Das ist natürlich aus vielen Gründen nicht sinnvoll und kommt extrem selten vor. Bei mir selbst ist der Fall bis heute, Aug. 2022, nach rund 4.000 beglaubigten Übersetzungen noch nie eingetreten. Dabei ermangelt es nach Meinung vieler Übersetzer der Rechtsgrundlage. Schauen wir uns die einzelnen Bereiche einmal an, und zwar:

1. Stellen zur Anerkennung von Abschlüssen

2. Standesämter und Personenstandsregister

3. Gerichte

Stellen zur Anerkennung von Abschlüssen

Meiner langjährigen Erfahrung nach, auch aus dem direkten Kontakt mit diesen Stellen, fordern die Stellen für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse (https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/) nicht, dass der Übersetzer in einem bestimmten Bundesland oder bei einem bestimmten Gericht ermächtigt ist. Es wird einheitlich die beglaubigte Übersetzung durch einen IN DEUTSCHLAND ermächtigten, vereidigten, öffentlich bestellten oder anderweitig anerkannten Übersetzer gefordert. Wichtig ist allein, dass Übersetzungen nicht anerkannt werden, die von im Ausland ermächtigten Übersetzern angefertigt und bestätigt wurden. Es ist dem in Deutschland ermächtigten Übersetzeraußerdem nicht ohne Weiteres möglich, diese Übersetzungen einfach überzubeglaubigen, da sie meist die in Deutschland an beglaubigte Übersetzungen gestellten Anforderungen nicht erfüllen.

Standesämter und Personenstandsregister

Das Gesetz sieht nicht vor, dass der Übersetzer in dem Bundesland ermächtigt sein muss, in der die Behörde ihren Sitz hat, wie aus folgendem Gesetz hervorgeht:

Verwaltungsverfahrensgesetz § 23, Abs. 2, S. 1 und 2

„(1) Die Amtssprache ist deutsch.

(2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die Behörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. Hat die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen, erhalten diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes eine Vergütung.“

Außerdem lautet die:

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz

„Art. 4 Sprache und Schrift

Art. 4.1 Übersetzung in die deutsche Sprache (§ 2 PStV)

[…]

A 4.1.2 Der Inhalt einer vorgelegten Urkunde muss vom Standesamt zur Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen für die Beurkundung eines Personenstands zweifelsfrei erfasst werden; dies ist bei einer fremdsprachigen Urkunde grundsätzlich nur dann gewährleistet, wenn auch eine deutsche Übersetzung der Urkunde vorgelegt wird. Der Übersetzer soll nach Möglichkeit öffentlich beeidigt oder anerkannt sein.“

Auch hier ist der Ort, an dem diese Anerkennung erfolgt ist, nicht festgelegt.

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung – PStV)

„§ 2 Übersetzung in die deutsche Sprache

(1) Werden einem Standesamt fremdsprachige Urkunden vorgelegt, so soll eine Übersetzung in die deutsche Sprache gefordert werden.

(2) Versteht ein Beteiligter die deutsche Sprache nicht, ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn der Standesbeamte oder der mit der Amtshandlung befasste Mitarbeiter des Standesamts die fremde Sprache nicht selbst beherrscht. Der Dolmetscher hat gegenüber dem Standesbeamten eine Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde. Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, genügt die Berufung auf diesen Eid.

(3) Eine Niederschrift soll auch in der fremden Sprache vorgelesen werden. Dass dies geschehen ist, ist am Schluss der Niederschrift anzugeben. Die Niederschrift ist auch vom Dolmetscher zu unterschreiben.“

Eine Vereidigung nach landesrechtlichen Vorschriften ist also höchstens bei Dolmetschern förderlich, aber auch nicht zwingend notwendig, denn der Dolmetscher kann auch vor Ort vereidigt werden. Über den Sinn dieses Punktes lässt sich streiten, jedoch ist ganz klar nicht vorgesehen, dass nur Übersetzungen von Übersetzern angenommen werden, die im Bundesland anerkannt sind, das Sitz der Behörde ist. Zum Unterschied zwischen Dolmetscher und Übersetzer siehe hier.

Werfen wir abschließend noch einen Blick auf das EU-Recht:

VERORDNUNG (EU) 2016/1191 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

„(6)

Diese Verordnung sollte öffentliche Urkunden erfassen, die von den Behörden eines Mitgliedstaats nach Maßgabe dessen nationalen Rechts ausgestellt wurden und die in erster Linie zur Feststellung der folgenden Sachverhalte ausgestellt wurden: Geburt, die Tatsache, dass eine Person am Leben ist, Tod, Name, Eheschließung (einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand), Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebands oder Ungültigerklärung der Ehe, eingetragene Partnerschaft (einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, und Status der eingetragenen Partnerschaft), Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Trennung ohne Auflösung der Partnerschaft oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft, Abstammung, Adoption, Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder Staatsangehörigkeit. Diese Verordnung sollte auch öffentliche Urkunden erfassen, die für eine Person von dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit diese Person besitzt, ausgestellt wurden, um die Vorstrafenfreiheit dieser Person zu bescheinigen. Darüber hinaus sollte diese Verordnung öffentliche Urkunden erfassen, deren Vorlage von Unionsbürgern verlangt werden kann, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, wenn sie gemäß dem einschlägigen Unionsrecht ihr aktives oder passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament oder bei den Kommunalwahlen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ausüben möchten.

[…]

(53)

Um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten — zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über das Europäische Justizportal — der Kommission Folgendes mitteilen: die Sprache(n), in der/denen sie die Vorlage der von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten öffentlichen Urkunden akzeptieren; eine informatorische Liste der unter diese Verordnung fallenden öffentlichen Urkunden; die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können; die Liste der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern eine solche Liste vorhanden ist; eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen; Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können; und Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien.

KAPITEL III

VEREINFACHUNG SONSTIGER FÖRMLICHKEITEN BEI ÜBERSETZUNGEN UND MEHRSPRACHIGE FORMULARE

Artikel 6

Vereinfachung sonstiger Förmlichkeiten bei Übersetzungen

(1)   Eine Übersetzung darf nicht verlangt werden, wenn

a)

die öffentliche Urkunde in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sie vorgelegt wird, oder, falls es in dem betreffenden Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem sie vorgelegt wird, oder in einer beliebigen anderen Sprache, die der Mitgliedstaat ausdrücklich akzeptiert hat, abgefasst ist oder

b)

der öffentlichen Urkunde über Geburt, über die Tatsache, dass eine Person am Leben ist, über Tod, Eheschließung (einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand), eingetragene Partnerschaft (einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, und Status der eingetragenen Partnerschaft), Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts sowie Vorstrafenfreiheit gemäß den Vorgaben dieser Verordnung ein mehrsprachiges Formular beigefügt ist, sofern die Behörde, bei der die öffentliche Urkunde vorgelegt wird, der Auffassung ist, dass die Angaben in diesem mehrsprachigen Formular für die Bearbeitung der öffentlichen Urkunde ausreichen.

(2)   Eine beglaubigte Übersetzung, die von einer Person angefertigt wurde, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats dazu qualifiziert ist, wird in allen Mitgliedstaaten angenommen.“

Das bedeutet im Hinblick auf die unter (6) genannten Urkunden für Standesämter und Personenstandsregister in der EU, dass es unerheblich ist, wo der Übersetzer ermächtigt wurde, er muss nur in der öffentlich zugänglichen Liste stehen (bei uns in Deutschland www.justiz-dolmetscher.de, siehe oben).

Gerichte

Gerichte können nach der Zivilprozessordnung theoretisch fordern, dass der Übersetzer nach den Vorschriften des Landesrechts ermächtigt ist.

§ 142 – Zivilprozessordnung (ZPO)

„(3) 1Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. 2Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. 3Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. 4Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. 5Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.“

Allerdings können sie auch die Übersetzung eines Übersetzers annehmen, der in der Qualifikation gleichgestellt ist, und das wäre bei einer Ermächtigung in einem anderen Bundesland plausiblerweise der Fall. Die Anforderungen für eine Ermächtigung weichen zwar ab, allerdings nur minimal, weshalb hier nicht zu erwarten ist, dass es dabei zu Problemen kommt.

Wenn Sie jedoch sichergehen möchten, können Sie einen Übersetzer in Ihrem Bundesland beauftragen. Es ist jedoch nicht notwendig, dass der Übersetzer sich in derselben Stadt wie das Gericht befindet, er müsste – nur zur Sicherheit – lediglich im selben Bundesland ermächtigt sein.

Wenn Sie eine beglaubigte Übersetzung Spanisch < > Deutsch für ein Gericht in Nordrheinwestfalen (NRW) benötigen, kann ich Ihnen also gerne weiterhelfen. Sollten Sie eine bestätigte Übersetzung von Spanisch nach Deutsch oder umgekehrt für ein Gericht in einem anderen Bundesland benötigen, kann gern ein Kollege oder eine Kollegin aus meinem Netzwerk übernehmen.










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