FAQ zu beglaubigten Übersetzungen
Muss ich persönlich kommen?
Nein, das ist in der Regel nur in Ausnahmefällen nötig. Sie können uns Ihre Unterlagen einfach einscannen (gern auch mithilfe einer App für das Mobiltelefon, wie CamScanner, Scanbot oder Office Lens, Achtung, einige sind kostenpflichtig!). Ich kann die Übersetzung dann anhand des Scans vorbereiten. Das Original erhalten Sie ganz bequem per Post. Sie müssen also keine Fahrtwege, Fahrtkosten oder Wartezeiten in Kauf nehmen.
In den allermeisten Fällen ist das nicht notwendig. Mit einem guten Scan kann ich Ihre Übersetzung problemlos vorbereiten. Es gibt einige wenige Fälle, in denen ich meine Übersetzung fest mit einer beglaubigten Kopie verbinden oder das Original sehen muss. Das kann bei der Anerkennung einiger reglementierter Berufe (im medizinischen Bereich bspw.) oder bei Eheschließungen der Fall sein. Gewöhnlich teilt Ihnen die Stelle das genau mit (beispielsweise auf einem Infoblatt). Wenn Sie nicht sicher sind, fragen Sie bei der zuständigen Stelle nach.
Der Preis einer beglaubigten Übersetzung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Das sind u.a. die Anzahl der Wörter oder Zeilen, die übersetzt werden müssen, ob viel formatiert werden muss (z.B. Tabellen) oder wie komplex und fachlich schwierig der Text ist. Um Ihnen ein Angebot machen zu können, muss ich daher den Text einsehen. Ich brauche das Original dazu nicht, Sie können mir einen Scan schicken. Wenn Sie keinen Scanner zu Hause haben, können Sie in einem Copy Shop scannen lassen. Oder Sie verwenden eine App wie CamScanner oder OfficeLens (bitte informieren Sie sich vor dem Herunterladen, ob diese App für Sie zahlungspflichtig ist).
Die Übersetzungen werden gewöhnlich bundesweit anerkannt. Sie können einen Übersetzer in einer anderen Stadt oder in einem anderen Bundesland beauftragen. Insbesondere bei Verfahren zur Anerkennung von Abschlüssen ist es gewöhnlich unerheblich, wo der Übersetzer ermächtigt ist. Grundsätzlich können Gerichte verlangen, dass ein Übersetzer im Bundesland ermächtigt ist, in dem das Gericht seinen Sitz, hat, das ist jedoch ungewöhnlich und oftmals nur bei Dolmetschern auch sinnvoll. Mir selber ist es nach über 10 Jahren Erfahrung noch nie passiert, dass eine meiner Übersetzungen in einem anderen Bundesland abgelehnt wurde. Wenn Sie ganz sicher gehen möchten, fragen Sie bei der Behörde nach.
Wenn der Übersetzer in der Datenbank www.justiz-dolmetscher.de geführt und die Beeidigung / Ermächtigung als „aktiv“ angezeigt wird, kann er Ihre Unterlagen übersetzen und die Übersetzung bestätigen.
Wenn Sie prüfen möchten, ob meine Ermächtigung noch aktuell ist, geben Sie dazu auf der Webseite www.justiz-dolmetscher.de meinen Nachnamen „Schneider“ (nur den Nachnamen, ohne den Vornamen) und die Postleitzahl 10115 ein.
Ja, ich kann Ihnen Ihre beglaubigte Übersetzung, nachdem ich sie gedruckt, gestempelt und eigenhändig unterzeichnet habe, einscannen. Für einige Formalitäten reicht das auch aus (oftmals ist es für Versicherungsangelegenheiten ausreichend). Oder Sie können damit schon einmal Dinge in die Wege leiten, bis Ihnen das Original vorliegt, das Sie dann nachreichen (das ist bei Angelegenheiten mit dem Standesamt oft der Fall). Gültig ist jedoch nur das Original auf Papier. Es können theoretisch auch beglaubigte Übersetzungen mit qualifizierter elektronischer Signatur ausgestellt werden. Den meisten Behörden, die mit Übersetzungen zu tun haben, fehlt es aber bisher an der technischen Ausstattung, um diese Dokumente auch verarbeiten zu können. Mehr dazu hier.
Ermächtigte, vereidigte oder öffentlich bestellte Übersetzer sind immer kraft Gesetzes (§ 189 Abs. 4 GVG) zur Verschwiegenheit verpflichtet und müssen gesprochene oder geschriebene Texte treu und gewissenhaft in die jeweils andere Sprache übertragen. Außerdem nehmen wir das Thema Datenschutz sehr ernst und arbeiten entsprechend den Vorgaben nach DSVGO.
Ja, allerdings löschen wir angefertigte Übersetzungen nach einiger Zeit. Wenn Sie das nicht möchten und wir Ihre Übersetzung für alle Fälle speichern sollen, teilen Sie uns das bitte schriftlich mit. Wenn Sie dann eine Neuausfertigung brauchen, zahlen Sie nur den Preis für die Neuausfertigung und den Versand, nicht für die Übersetzung.
Insbesondere innerhalb der EU ist das gewöhnlich der Fall, insbesondere bei den unter folgendem Link aufgelisteten Urkunden: https://ec.europa.eu/germany/news/urkunden20190215_de
In jedem Fall sollte vorher eine Überbeglaubigung (nächster Punkt) eingeholt werden und leider können wir keine Garantie geben, dass das Zielland die Übersetzung schließlich anerkennt, auch wenn es das eigentlich „sollte“. Sie haben die Möglichkeit, über uns eine Übersetzung in Auftrag zu geben, die durch einen in Spanien ermächtigten Übersetzer angefertigt wird.
Überbeglaubigungen von Übersetzungen stellt das Gericht aus, bei dem der Übersetzer ermächtigt ist. Sie sind notwendig, wenn die Übersetzung im Ausland verwendet werden soll.
Unter bestimmte Umständen kann eine auszugsweise Übersetzung erfolgen. Es können bei längeren Dokumenten beispielsweise nur einzelne Seiten oder auch Absätze übersetzt werden. Der Übersetzer kommentiert das entsprechend. Einzelne Sätze, Zahlen, Zeilen etc. können nicht weggelassen werden.
Die Apostille muss, soweit nicht eine der darin verwendeten Sprachen Deutsch ist, gewöhnlich mit übersetzt werden. In einigen wenigen Fällen ist eine Übersetzung nicht nötig. Fragen Sie daher bei der zuständigen Stelle nach, wenn Sie nicht sicher sind.
Ermächtigte Übersetzer sind dazu angehalten, die deutschen Bezeichnungen zu vermeiden. Sie entscheiden nicht über die Entsprechung sondern erstellen die Vorlage für die Anerkennung, und sollen daher so wörtlich wie möglich bzw. entsprechend den einschlägigen Datenbanken wie die der Kultusministerkonferenz „Anabin“ übersetzen. Daher lautet die Übersetzung von „Bachiller/Bachillerato“ auch nicht Abitur.
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Das ist so ohne Weiteres leider nicht möglich. Bestätigte Übersetzungen in Deutschland unterliegen anderen Regeln und Vorgaben (zum Beispiel an Formatierung und zu setzende Kommentare). Sollte im Ausnahmefall die Übersetzung den Regeln in Deutschland entsprechen, muss der Übersetzer die gesamte Übersetzung eingehend prüfen. Wenn er dabei einen Fehler findet, auch wenn es sich nur um einen kleinen Fehler handelt, muss die gesamte Übersetzung neu aufgesetzt werden, da wir die Richtigkeit bescheinigen. Das kann dann unter Umständen teurer werden, als die Übersetzung direkt neu in Auftrag zu geben. Nur wenn die Übersetzung des ausländischen Übersetzers im Word-Format vorliegt, wäre es möglich, zumindest Teile davon zu verwenden. Mehr dazu hier.
Nein, beglaubigte Kopien können nur Notare oder siegelführende Stellen ausstellen, auch beispielsweise das Bürgeramt. Ein Übersetzer kann das leider nicht. Weitere Informationen dazu in meinem Blogartikel:
https://sarah-schneider-sprachdienste.de/beglaubigte-kopie/